agehrmann@meineMaklerin.com

0 23 31 39 66 4 88

Meine Maklerin | Angela Gehrmann ImmobilienMeine Maklerin | Angela Gehrmann ImmobilienMeine Maklerin | Angela Gehrmann Immobilien
Menu
  • EIGENTÜMER
    • PREIS UND MARKT
    • WARUM MAKLER
    • MARKETINGPAKET
    • PARTNER
  • IMMOBILIEN
  • KUNDEN ÜBER UNS
  • TEAM
  • THEMENWELT ERBEN
  • KONTAKT
    • IMPRESSUM
    • DATENSCHUTZ

Was Sie zum Thema Grundbuch wissen müssen – Teil 3: Wohnrecht

CategoriesAktuelles

Angela Gehrmann

17. August 2018

0 0

Share this post

Wer eine Immobilie besitzt, muss im Grundbuch eingetragen sein. Allerdings wissen die wenigsten Hauseigentümer, warum die Einträge so wichtig sind. Fehlinformationen können nämlich verheerende Folgen nach sich ziehen. Daher ist es wichtig diese zu verstehen und richtig zu nutzen um später keine bösen Überraschungen zu erleben. In unserer 3-teiligen Serie zum Grundbuchauszug, haben wir alles Wissenswerte für Sie zusammengefasst.

In den ersten beiden Teilen dieser Reihe haben wir uns bereits mit den Themen Scheidung und Erbe beschäftigt. Für den letzten Teil überspringen wir wieder ein paar Jahre. Die Frau, die das fiktive Haus im letzten Teil geerbt hat, möchte es nun verkaufen. Allerdings möchte sie weiterhin im Haus wohnen können. Auch hier kann ihr ein Grundbucheintrag helfen.

Nießbrauchrecht oder lebenslanges Wohnrecht

Als die Eigentümerin den Verkauf Ihres Hauses plant, denkt sie zunächst daran, sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen zu lassen. Ein Immobilienexperte erklärt ihr die Möglichkeit anstatt eines lebenslangen Wohnrechts ein Nießbrauchrecht zu vereinbaren. Das Nießbrauchrecht schließt nicht nur ein Wohnrecht ein, sondern auch das Recht, weiterhin Nutzen aus der Immobilie zu ziehen. Sollte die Frau einmal pflegebedürftig werden, hat sie so die Möglichkeit das Haus zu vermieten und sich damit das Pflegeheim zu finanzieren. Allerdings wäre sie in diesem Fall auch selbst dafür verantwortlich, die Immobilie weiterhin instand zu halten.

Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs

Da sie sich nicht um die Instandhaltung des Hauses kümmern will, entschließt sich die Eigentümerin in Absprache mit den Kaufinteressenten für ein lebenslanges Wohnrecht. Wichtig ist, dass dieses, ebenso wie das Nießbrauchrecht, nicht nur im Kaufvertrag festgehalten, sondern auch im Grundbuch eingetragen wird. Hierzu dient die Abteilung II des Grundbucheintrags, in der Lasten und Beschränkungen des Grundstücks eingetragen werden. Das Wohnrecht wird hier als Grunddienstbarkeit aufgeführt. Der Grundbucheintrag ist wichtig, um das Wohnrecht auch bei einem weiteren Verkauf sicherzustellen. Denn wird es nur im Kaufvertrag festgehalten, besteht die vertragliche Bindung auch nur zwischen dem Wohnrechtnutzer und dem aktuellen Eigentümer.

Das Rückforderungsrecht

Der Immobilienexperte empfiehlt der Verkäuferin außerdem, sich neben dem Wohnrecht auch ein Rückforderungsrecht eintragen zu lassen. Denn da die neuen Eigentümer das Haus über einen Kredit finanzieren, steht das Pfandrecht der Bank noch über Ihrem Wohnrecht. Sollten die neuen Eigentümer insolvent werden und es zu einer Zwangsversteigerung kommen, wäre ihr Wohnrecht damit aufgehoben. Durch das Rückforderungsrecht kann die Immobilie in einem solchen Fall wieder zurück auf die ehemalige Eigentümerin überschrieben werden.

Sie wollen Ihre Immobilie verkaufen, aber weiter darin wohnen bleiben und denken darüber nach, sich ein lebenslanges Wohnrecht eintragen zu lassen? Wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.

Foto: Francesco Scatena

Related Post

12. NOVEMBER 2018

So geht altersgerechtes...

Jung und alt unter einem Dach: Einst eine häufig gewählte Wohnform, heutzutage eher...

00

2. NOVEMBER 2018

Deutscher Mietmarkt: Wo es am...

Die gute Nachricht vorweg: Die Mietpreise in Deutschland steigen nicht so exorbitant, wie...

00

26. OKTOBER 2018

Bewertungsverfahren im...

Um den Wert einer Immobilie herauszufinden, gibt es verschiedene Verfahren. In unserer...

00

19. OKTOBER 2018

Immobilie in der Scheidung:...

Häufig ist die Immobilie bei der Scheidung noch nicht abbezahlt. Für die Bedienung des...

00

12. OKTOBER 2018

So geht altersgerechtes...

Die Vorstellung in ein Altenheim zu ziehen und dort – zugespitzt gesagt – auf...

00

5. OKTOBER 2018

Was Sie zum Baukindergeld...

Lange Zeit wurde über die genaue Umsetzung diskutiert, seit dem 18. September ist es nun...

00

Neueste Beiträge

  • So setzen Sie den optimalen Mietpreis fest
  • Welche Pflichten habe ich als Vermieter?
  • Wie finde ich den richtigen Mieter?
  • Das erwartet Sie beim Notartermin
  • So wählen Sie den passenden Käufer für Ihre Immobilie aus

Kategorien

  • Aktuelles
  • Ausblick: das Erbe regeln
  • Begriffe rund ums Erbe
  • Bewertung und Preisfindung
  • Bewertungsfaktoren
  • Bewertungsverfahren
  • cmax-Aktuelles
  • Glücklich leben im Alter
  • Grundlegende Fragen
  • Immobilie in der Scheidung
  • Immobilie verkaufen
  • Immobilie vermarkten
  • Immobilie vermieten
  • immobilie vermieten scheidung
  • Immobilienverkauf
  • immobilienverkauf scheidung
  • Immobilienvermarktung
  • Immobilienvermarktung Scheidung
  • Immobilienvermietung
  • in der Immobilie bleiben
  • IVD-NORD
  • Käuferauswahl
  • Preisstrategien
  • Privatverkauf
  • Themenwelt Erben
  • Themenwelt Scheidung
  • Umgang mit der Erbimmobilie
  • Umzug im Alter
  • Vermarktung
  • Vorbereitung
  • Was passiert mit meiner Immobilie
  • Wohnen im Alter

Archive

  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • April 2018
  • März 2018
  • Februar 2018
  • Januar 2018
  • November 2017
  • Oktober 2017
  • September 2017

Kontakt

02331 3966488

agehrmann@meineMaklerin.com

Sie finden uns hier

Meine Maklerin Angela Gehrmann


Denkmalstr. 4
58093 Hagen


EMPFEHLEN SIE UNS

Impressum | Datenschutz

Copyright © Meine Maklerin Angela Gehrmann
All Rights Reserved


View Larger Map
Cleantalk Pixel