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geerbte Immobilie

So können Sie Ihre geerbte Immobilie selbst nutzen

CategoriesThemenwelt Erben / Umgang mit der Erbimmobilie

Angela Gehrmann

11. Oktober 2018

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Haben Sie als Ehepartner beziehungsweise eingetragener Lebenspartner eine Immobilie von ihrem verstorbenen Partner geerbt und wollen diese selbst nutzen, werden Sie von der Erbschaftsteuer befreit. Sie müssen die Immobilie aber mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen und dürfen sie in dieser Zeit auch nicht vermieten. Ausnahme: Sie müssen in dieser Zeitspanne in ein Pflegeheim umziehen. Für Kinder gelten andere steuerrechtliche Regeln.

Entscheidend ist ferner, ob Sie die Liegenschaft alleine erben oder zusammen mit anderen Verwandten, wie etwa Ihren Geschwistern. Dann bilden Sie eine Erbengemeinschaft und müssen sich über die Nutzung der Immobilie gemeinschaftlich verständigen (siehe Seite XX).

Möchten Sie das Haus oder die Wohnung selbst nutzen, sind zwei Möglichkeiten denkbar. Entweder Sie schließen einen Mietvertrag und ziehen ein. Oder Sie erwerben die Immobilie alleine, indem Sie ihre Miterben auszahlen. Hierfür sollte der Wert der Immobilie von einem unabhängigen Gebäudesachverständigen oder versierten Immobilienmakler fixiert werden. Er dient als Basis für die Beträge, die Sie an den oder die Miterben bezahlen müssen. Um diesen Betrag zu stemmen, können Sie Ihre neue Bleibe mit einer Hypothek belasten. Wenn Sie bereits eine weitere Immobilie besitzen, können Sie wahlweise auch diese mit einer Hypothek belasten.

Wer in ein geerbtes Bestandsgebäude zieht, muss zudem umfangreiche Sanierungsmaßnahmen einplanen. Zumeist fehlte den ehemaligen Bewohnern die Kraft, sich um Modernisierungsmaßnahmen an Dach, Fenstern oder der Heizungsanlage zu kümmern. Nicht selten ist der Garten verwildert. Auch die Anforderungen an Grundrisse sind anders: Wurden in den 1970er und 1980er Jahren die Küchen häufig sehr klein und die Wohnzimmer hingegen recht großzügig geplant, schätzt man heute fließende, offene Grundrisse, bei denen Wohn- und Essbereiche ineinander übergehen. Hierzu müssen Wände rausgerissen, Decken mit Stahlträgern abgefangen und Fenster und Zugänge neu geplant werden. Diese Investitionen sollten potenzielle Nutzer vor dem Einzug einplanen.

Sie brauchen Unterstützung bei der Sanierung oder beim Auflösen der Erbgemeinschaft? Wir beraten Sie gerne.

Foto: hanohiki

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